Eine Klassenfahrt ist mehr als nur eine Reise – sie öffnet Türen zu neuen Horizonten und schafft unvergessliche Erlebnisse. Doch nicht alle Familien haben die gleichen Mittel, um ihren Heranwachsenden diese wertvolle Erfahrung zu ermöglichen. Für immer mehr Familien bedeutet eine Klassenfahrt nicht nur ein Abenteuer für die Kinder, sondern auch eine finanzielle Herausforderung. In diesem Artikel möchten wir über eine Möglichkeit sprechen, wie Eltern mit begrenzten Ressourcen die finanziellen Hürden nehmen können, um ihren Kindern die Teilnahme an Schulausflügen zu ermöglichen. In welchem Umfang gibt es für die Klassenfahrt eine Kostenübernahme und wo kann diese beantragt werden?
Klassenfahrten sind kein fakultativer Zeitvertreib, sondern ein integraler Bestandteil der schulischen Bildung. Um sicherzustellen, dass alle Schüler an dieser außerschulischen Bildungsform partizipieren können, erhalten sie staatliche Finanzierung, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen. Das Bundesprogramm „Bildung und Teilhabe“ stellt dabei eine Brücke dar, die benachteiligte Familien unterstützt und sicherstellt, dass kein Schüler aufgrund finanzieller Einschränkungen von Bildungserlebnissen ausgeschlossen wird. Im folgenden soll nun kurz erläutert werden, was Bildung und Teilhabe ist und wer anspruchsberechtigt für eine Klassenfahrt eine Kostenübernahme beantragen kann.
Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT)
Leistungen für Bildung und Teilhabe, kurz Bildungspaket oder BuT sind Leistungen, die in Deutschland im Rahmen der Grundsicherung oder der Sozialhilfe hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gewährt werden. Durch die Leistungen soll das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Bildungsteilhabe sichergestellt werden. Im Kern geht es darum, dass niemand wegen des Einkommens seiner Eltern Nachteile haben darf.
Mit dem BuT des Bundes erhalten Kinder und Jugendliche nun erstmals zweckgebundene Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Damit wurde eine Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, Bildung bei der Ermittlung des Existenzminimums von Kindern zu berücksichtigen. Im Rahmen der Reformen wurde schon 2011 beschlossen, dass nicht nur Kinder im SGB-II-Bezug, sondern auch Kinder im Kinderzuschlags- und Wohngeldbezug von diesen Maßnahmen profitieren sollen.
Was ist der Kinderzuschlag
Während das Kindergeld als familienpolitische Transferleistung für alle Eltern bereitgestellt wird, ist der Kinderzuschlag (KIZ) eine weitere Sozialleistung für einkommensschwächere Familien. Der Kinderzuschlag kann zusätzlich zum Kindergeld oder einer vergleichbaren Leistung beantragt werden. Kinderzuschlag beantragen in der Regel Eltern oder Alleinerziehende, die Kindergeld bekommen, aber mit ihrem Einkommen nicht die ganze Familie versorgen können. Empfänger des Kinderzuschlags können übrigens nicht nur die hier besprochenen Leistungen in Anspruch nehmen, sondern sich auch von den Kita-Gebühren befreien lassen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag sind in § 6a Bundeskindergeldgesetz geregelt.
Zusammengefasst gilt folgendes: Leistungsberechtigt sind Eltern oder Alleinerziehende, die eine oder mehrere der folgenden Leistungen erhalten:
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
- Bürgergeld
- Sozialhilfe
- Asylbewerber-Leistungen
Generell werden Leistungen nur dann gewährt, wenn das Kind, für welches die Leistungen beantragt werden, noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, eine Allgemein- oder Berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält.
Wichtig: Auch Familien, die keine Sozialleistungen beziehen, aber möglicherweise allein aufgrund der Kosten für die Klassenfahrt temporär hilfebedürftig werden, können ihren Sonderbedarf vom Jobcenter prüfen lassen!
Wo kann für die Klassenfahrt eine Kostenübernahme beantragt werden
Grundsätzlich gilt, dass die Leistungen aus dem Bildungspaket dort zu beantragen sind, wo man bereits Leistungen bezieht. Je nach Kommune ist also entweder das örtliche Jobcenter oder das Sozialamt zuständig. Bekommen Sie Bürgergeld, erhalten Sie die Leistungen des Bildungspakets vom Jobcenter. Beziehen Sie Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistung, erhalten Sie die Leistungen vom Sozialamt. Um die Zuständigkeit zu klären, reicht meist ein kurzer Anruf in der Schule oder im Rathaus der Kommune. Bezieher von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen müssen im Regelfall keinen gesonderten Antrag stellen. Sie erhalten die Leistungen automatisch vom Jobcenter oder Sozialamt ausgezahlt. Wichtig ist allerdings, dass, insbesondere bei Erstklässlern sowie Schülern ab 15 Jahren, eine Schulbescheinigung vorliegt.
Um zu erfahren, wo genau Sie die Leistungen des Bildungspakets bei Ihnen vor Ort beantragen können, wählen Sie einfach Ihr Bundesland aus dieser Liste aus.
Welche Kosten werden übernommen
Generell werden die Kosten für alle Klassenfahrten und eintägige Schulausflüge im Rahmen der jeweiligen schulrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen übernommen. Ob für eine Klassenfahrt ins Ausland auch eine Kostenübernahme gilt, ist nicht immer ganz eindeutig. Der § 28 SGB II ist dazu nicht explizit ausgestaltet. Allerdings wurden auch in der Vergangenheit immer wieder Klassenfahrten ins Ausland durch die entsprechenden Stellen finanziert. Sollte für eine Klassenfahrt eine Kostenübernahme einmal abgelehnt werden, empfiehlt es sich in jedem Fall, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Falls diesem nicht stattgegeben wird, sollten Sie dagegen klagen.
Was die Höhe der Kostenübernahme betrifft, existieren mittlerweile mehrere Urteile. So entschied das Landessozialgericht Hessen beispielsweise, dass die Jobcenter die Klassenfahrt bis zur Höhe der landesrechtlichen Vorschriften übernehmen müssen. Im konkreten Fall ging es um eine Klassenfahrt nach Berlin und 300 Euro. In einem Urteil des BSG vom 13.11.2008 (B 14 AS 36/07 R) heißt es: Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat die tatsächlichen Kosten mehrtägiger Klassenfahrten ohne Beschränkung auf einen Höchstbetrag zu übernehmen, wenn die Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfindet und das Schulrecht selbst keine Kostenobergrenze für Klassenfahrten vorsieht. Beachten Sie aber bitte, dass die Ämter nur die tatsächlichen Kosten der Klassenfahrt bezuschussen. Taschengelder und zusätzliche Ausgaben müssen durch die Eltern getragen werden.
Weitere clevere Möglichkeiten zur Förderung und Finanzierung von Klassenfahrten finden sich HIER.